Anhörung der Arbeitnehmer
Art. 82 Abs. 2 UVG
Art. 6a VUV
Art. 10 lit. a, Mitwirkungsgesetz
Die besonderen Mitwirkungsrechte in Bezug auf die
Art. 6a VUV
Den
Bei der Ausarbeitung von Branchenlösungen werden die Sozialpartner (z.B. Gewerkschaften, Arbeitnehmerverbände) zur Mitwirkung beigezogen. Die EKAS (Bestelladresse siehe Ergänzung) anerkennt in der Regel nur Lösungen, wenn diese unter Mitwirkung der Sozialpartner ausgearbeitet wurden (siehe Ergänzung).
Art. 6 Abs. 3 ArG
In der Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz ist die Anhörung der Arbeitnehmer erläutert (siehe Ergänzung).