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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Zuständigkeiten der Koordinationskommission

Art. 53 VUV

Die wichtigsten Bereiche, in denen die EKAS für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen hat, sind in Art. 53 VUV aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; die EKAS kann von sich aus oder im Auftrag des Bundesrates weitere Koordinationsaufgaben wahrnehmen.

Die EKAS hat eine Wegleitung für das Erarbeiten und Herausgeben von Richtlinien über den Stand der Technik herausgegeben (siehe Ergänzung). Solche Wegleitungen bestehen auch für das Durchführungsverfahren, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen (siehe Ergänzung), für die Vorbereitung und Durchführung von Sicherheitsprogrammen (siehe Ergänzung) und für die Meldung bestimmter technischer Einrichtungen und Geräte und gesundheitsgefährdender Arbeiten (siehe Ergänzung). Die EKAS hat ferner ein Ausbildungskonzept für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und für die Mitarbeiter der Durchführungsorgane geschaffen (siehe Ergänzung).

Damit die EKAS die Anwendung der VUV und anderer Gesetze aufeinander abstimmen kann, haben die Durchführungsorgane der EKAS allfällige Überschneidungen und Probleme zu melden.

Ergänzung: Erarbeiten und Herausgeben von Richtlinien
Ergänzung: Durchführungsverfahren bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung
Ergänzung: Sicherheitsprogramme
Ergänzung: Meldung von Arbeitsmitteln und von gesundheitsgefährdenen Arbeiten
Ergänzung: Aus- und Weiterbildung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Durchführungsorgane
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