Zuständigkeiten der Koordinationskommission
Art. 53 VUV
Die wichtigsten Bereiche, in denen die EKAS für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen hat, sind in Art. 53 VUV aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; die EKAS kann von sich aus oder im Auftrag des Bundesrates weitere Koordinationsaufgaben wahrnehmen.
Die EKAS hat eine Wegleitung für das Erarbeiten und Herausgeben von Richtlinien über den Stand der Technik herausgegeben (siehe Ergänzung). Solche Wegleitungen bestehen auch für das Durchführungsverfahren, das die
Damit die EKAS die Anwendung der VUV und anderer Gesetze aufeinander abstimmen kann, haben die Durchführungsorgane der EKAS allfällige Überschneidungen und Probleme zu melden.