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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Richtlinien der Koordinationskommission (EKAS)

Art. 52a Abs. 1 VUV

Aufstellen, Herausgabe von Richtlinien
EKAS-Richtlinien konkretisieren und erläutern als anerkannte Regeln Anforderungen von Gesetzen und Verordnungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie berücksichtigen internationales, im speziellen Europäisches Recht und erläutern in der Regel Arbeitsabläufe und den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln. Für Maschinen bestehen und entstehen laufend Europäische Sicherheits-Normen. In der "Wegleitung für die Herausgabe von Richtlinien und das Vorbereiten von Verordnungen im Bereiche von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" sind die Anforderungen für das Vorgehen und Verfahren für die Herausgabe einer EKAS-Richtlinie festgehalten (siehe Ergänzung).

Art. 52a Abs. 2 VUV

Erfüllung der Vorschriften
EKAS-Richtlinien konkretisieren die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 3 - 46 VUV. Mit dem Befolgen und Umsetzen der Richtlinien kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten bezüglich der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter nach.

Art. 52a Abs. 3 VUV

Erfüllung auf andere Weise
Die Anwendung der EKAS-Richtlinien hat keinen obligatorischen Charakter. Wählt der Arbeitgeber andere Massnahmen (Lösungen) als in den EKAS-Richtlinien beschrieben, muss er nachweisen können, dass er die grundlegenden Anforderungen gemäss Art 3 - 46 VUV erfüllt.

Ergänzung: EKAS Richtlinien, Vorgehen
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