Richtlinien der Koordinationskommission (EKAS)
Art. 52a Abs. 1 VUV
Aufstellen, Herausgabe von Richtlinien
EKAS-Richtlinien konkretisieren und erläutern als anerkannte Regeln Anforderungen von Gesetzen und Verordnungen im Bereich
Art. 52a Abs. 2 VUV
Erfüllung der Vorschriften
EKAS-Richtlinien konkretisieren die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 3 - 46 VUV. Mit dem Befolgen und Umsetzen der Richtlinien kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten bezüglich der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter nach.
Art. 52a Abs. 3 VUV
Erfüllung auf andere Weise
Die Anwendung der EKAS-Richtlinien hat keinen obligatorischen Charakter. Wählt der Arbeitgeber andere Massnahmen (Lösungen) als in den EKAS-Richtlinien beschrieben, muss er nachweisen können, dass er die grundlegenden Anforderungen gemäss Art 3 - 46 VUV erfüllt.