Organisation der EKAS
Art. 55 VUV
Die EKAS hat sich ein Geschäftsreglement gegeben. Dieses wurde vom Departement des Innern genehmigt (siehe Ergänzung).
Das Reglement sieht vor, dass die EKAS nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zur Abnahme des Jahresberichtes und zur Genehmigung des Voranschlages einberufen wird. Im Übrigen enthält das Reglement Ausführungsbestimmungen zu Art. 55 VUV betreffend Einsetzen von Kommissionsausschüssen und Fachkommissionen, Beizug von Experten und Dotation des Sekretariates mit personellen sowie sachlichen Mitteln.