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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Regeln der Mitwirkung der kantonalen Durchführungsorgane im Zuständigkeitsbereich der Suva

Art. 52 lit. b VUV

Im Einvernehmen mit der Suva kann die EKAS die Mitwirkung der kantonalen Durchführungsorgane in einzelnen in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallenden Betrieben, Branchen oder Arbeitsmittel anordnen.

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