Art. 52 VUV
Die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane müssen laufend aufeinander abgestimmt werden. Das UVG und die VUV übertragen diese Aufgaben der EKAS. Sie kann die in den Art. 47-51 VUV vom Bundesrat vorgezeichnete Abgrenzung verfeinern und berücksichtigt dabei die jeweils vorhandenen sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten der Durchführungsorgane.