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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Grundsätzlicher Auftrag an die Koordinationskommission

Art. 52 VUV

Die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane müssen laufend aufeinander abgestimmt werden. Das UVG und die VUV übertragen diese Aufgaben der EKAS. Sie kann die in den Art. 47-51 VUV vom Bundesrat vorgezeichnete Abgrenzung verfeinern und berücksichtigt dabei die jeweils vorhandenen sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten der Durchführungsorgane.

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