Berichterstattung durch die EKAS
Art. 58 VUV
Die
Die EKAS hat ihrerseits dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre eigene Tätigkeit und über die Tätigkeit der Durchfahrungsorgane zu erstatten (siehe Ergänzung).
Die EKAS berichtet in ihrem in loser Folge erscheinenden Mitteilungsblatt über ihre laufenden Tätigkeiten und über die Tätigkeiten der Durchführungsorgane (siehe Ergänzung).