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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Berichterstattung durch die EKAS

Art. 58 VUV

Die Durchführungsorgane müssen der EKAS jährlich über ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit berichten.

Die EKAS hat ihrerseits dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre eigene Tätigkeit und über die Tätigkeit der Durchfahrungsorgane zu erstatten (siehe Ergänzung).

Die EKAS berichtet in ihrem in loser Folge erscheinenden Mitteilungsblatt über ihre laufenden Tätigkeiten und über die Tätigkeiten der Durchführungsorgane (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Jahresbericht und Mitteilungsblätter der EKAS
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