Aufgabe der Suva bei der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten
Art. 50 Abs. 1 VUV
Die Aufsicht der Suva bezieht sich auf Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, auf Anhang 1 zur UVV (Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen), sowie auf Krankheiten, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch die