back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 13.07.2023
DE FR IT

Aufgabe der Suva bei der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten

Art. 50 Abs. 1 VUV

Die Aufsicht der Suva bezieht sich auf Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, auf Anhang 1 zur UVV (Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen), sowie auf Krankheiten, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden (Art. 9 Abs. 2 UVG).

Zurück zum Anfang