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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Aufgabe der Suva bei der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten

Art. 50 Abs. 1 VUV

Die Aufsicht der Suva bezieht sich auf Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, auf Anhang 1 zur UVV (Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen), sowie auf Krankheiten, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden (Art. 9 Abs. 2 UVG).

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