Vertragliche Abmachung mit Fachorganisationen bezüglich ihrer Tätigkeit als Durchführungsorgan für die Arbeitssicherheit
Art. 51 VUV
Der Zuständigkeitsbereich einer Fachorganisation bzw. deren Befugnis, im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung Verfügungen zu erlassen, ist in dem zwischen der Suva und der Fachorganisation abgeschlossenen Vertrag umschrieben.