Tätigkeit der eidgenössischen Durchführungsorgane im Rahmen des Arbeitsgesetzes
Im Arbeitsgesetz (ArG) ist den eidgenössischen Durchführungsorganen neben gewissen direkten Vollzugsaufgaben vor allem die Oberaufsicht über die kantonale Vollzugstätigkeit zugewiesen. Diese Aufgaben werden vom Leistungsbereich Arbeitsbedingungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) wahrgenommen.
Organigramm des SECO (PDF)