Tätigkeit der eidgenössischen Durchführungsorgane bei der Verhütung von Berufsunfällen
Art. 48 VUV
Im UVG sind den eidgenössischen Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes im Teilbereich Verhütung von Berufsunfällen folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Mitwirken im Zuständigkeitsbereich der Suva
Art. 48 Abs. 1 VUV
Dieses Mitwirken erstreckt sich auf Betriebe, die von den eidgenössischen Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes im Rahmen der Oberaufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes besucht werden. Die eidgenössischen Durchführungsorgane sollen im Zuständigkeitsbereich der Suva (Art. 49 VUV) in der Unfallverhütung mitwirken, wenn sie in einem Betrieb aufgrund ihrer arbeitsgesetzlichen Aufgaben ohnehin anwesend sind. Die Koordinationskommission (EKAS) (siehe Adresse) entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Suva und des SECO über Einzelheiten dieser Mitwirkung, insbesondere über die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen.
2. Oberaufsicht im Zuständigkeitsbereich der Kantone
Art. 48 Abs. 2 VUV
Die eidgenössischen Durchführungsorgane müssen dafür sorgen, dass die kantonalen Durchführungsorgane bei ihrer Aufsichtstätigkeit einheitlich vorgehen und diese gleichzeitig mit der arbeitsgesetzlichen Gesundheitsvorsorge und Plangenehmigung koordinieren. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom zuständigen Eidgenössischen Arbeitsinspektorat auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Das SECO kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.
3. Alleinige Aufsicht in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, soweit dafür nicht die Suva zuständig ist
Art. 48 Abs. 3 VUV
Gemäss Art. 48 Abs. 3 VUV beaufsichtigen die eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Verwaltungen, Betrieben und Anstalten des Bundes, soweit dafür die Suva nicht zuständig ist.