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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Geltungsbereich, Grundsatz

Art. 1 VUV

Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.

Eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 81 Abs. 1 UVG, wobei in der Verordnung zusätzlich noch der Begriff "Arbeitssicherheit" verwendet wird.

"Arbeitssicherheit" ist also der Oberbegriff für die Verhütung von Berufsunfällen und von Berufskrankheiten.

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