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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Treppen mit zusätzlicher Anlage für den Transport von Waren

Art. 16 VUV

Durch die im Bereich von Treppen eingebauten Anlagen für den Transport von Waren (z.B. Treppenschrägaufzüge, Rohrbahnen) darf der Benützer der Treppe nicht gefährdet und das Benützen der Treppe nicht behindert werden. Die Treppen und die sie umgebenden Konstruktionsteile müssen der durch die Transportanlage entstehenden Beanspruchung genügen. Auch solche Treppen müssen nach den vorgenannten Regeln gebaut sein. Sie sollen insbesondere ebenfalls geradlinig angelegt sein. Ist das z.B. bei Treppenschrägaufzügen nicht möglich, so sollte die Treppe jedenfalls nur auf einer Seite gewendelt ausgeführt und die minimale Auftrittsbreite der Treppenstufen von Wendeltreppen nicht unterschritten werden.

Solche zusätzlichen Anlagen für den Transport von Waren dürfen nur mit besonderer Bewilligung der zuständigen Durchführungsorgane (mehr dazu) in Treppen eingebaut werden.

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