Trittflächen von ortsfesten Leitern
Art. 18 VUV
Um eine gute Rutschhemmung zu gewährleisten, sind Sprossen wenn möglich mit profilierten Oberflächen oder mit Gleitschutzbelägen zu versehen. Die Sprossen dürfen jedoch keine scharfen Kanten aufweisen. Die Enden der Sprossen von ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm sind gegen seitliches Abgleiten von den Sprossen mit einem Abgleitschutz zu versehen. Der Abgleitschutz muss eine Mindesthöhe von 20 mm aufweisen.