back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Trittflächen von ortsfesten Leitern

Art. 18 VUV

Um eine gute Rutschhemmung zu gewährleisten, sind Sprossen wenn möglich mit profilierten Oberflächen oder mit Gleitschutzbelägen zu versehen. Die Sprossen dürfen jedoch keine scharfen Kanten aufweisen. Die Enden der Sprossen von ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm sind gegen seitliches Abgleiten von den Sprossen mit einem Abgleitschutz zu versehen. Der Abgleitschutz muss eine Mindesthöhe von 20 mm aufweisen.

Ergänzung: Abmessungen von ortsfesten Leitern
Zurück zum Anfang