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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Absturzsicherung bei hohen ortsfesten Leitern

Art. 18  VUV
Art. 11 ArGV 4

Ortsfeste Leitern mit grosser Steighöhe müssen eine Absturzsicherung aufweisen (siehe Ergänzung: Abmessungen).
Ein Rückenschutz oder eine Steigschutzeinrichtung sind zwingend:

  • bei baulichen Anlagen und Schächten ab 5 m Steighöhe
  • bei maschinellen Anlagen ab 3 m Steighöhe

Das untere Ende des Rückenschutzes muss mind. 2.2 m aber nicht mehr als 3 m über der Einstiegsebene liegen (siehe Ergänzung: Rückenschutz). Am oberen Ende ist der Rückenschutz bis auf die Höhe des Handlaufs hochzuziehen (mehr dazu). Schliesslich muss der Rückenschutz so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchfallen können.

Der Rückenschutz ist einer Steigschutzeinrichtung (siehe Ergänzung: Steigschutz) vorzuziehen, da er als kollektive Schutzmassnahme permanent vorhanden ist.
Steigschutzeinrichtungen eignen sich für Schachtleitern oder für grosse Gesamtsteighöhen, z.B. an Masten. Die Steigschutzeinrichtung ist fest mit der Steigleiter verbunden (Steigschutzschiene). Sie muss in Verbindung mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (mehr dazu) verwendet werden, die von jedem Benutzer angelegt werden muss, bevor er die Steigleiter benutzen darf (siehe auch Norm SN EN 353-1 und Norm SN EN 363).

Ergänzung: Abmessungen von ortsfesten Leitern
Ergänzung: Rückenschutz an ortsfesten Leitern
Ergänzung: Steigschutz bei ortsfesten Leitern
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