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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Temporäre Gleisanlagen

Art. 23 VUV

Besonders im Baugewerbe können wegen der stets ändernden Gegebenheiten und wegen dem provisorischen Charakter der Einrichtungen die vorgenannten Bestimmungen nicht restlos eingehalten werden. In solchen Fällen sind den Verhältnissen angepasste Massnahmen zu treffen, die eine gleichwertige bzw. genügende Sicherheit gewährleisten.

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