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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Schutzziel "Gleise"

Art. 23 VUV

Gleisanlagen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten. Sie dürfen, wenn sie im allgemeinen Verkehrsbereich - Verkehrswege (mehr dazu) - liegen, den Fussgänger- und Fahrzeugverkehr nicht behindern.

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