Schutzziel "Glaswände und Glastüren"
Art. 15 VUV
Durch Wände und Türen aus lichtdurchlässigem Material dürfen Personen nicht gefährdet werden.
Art. 15 VUV
Durch Wände und Türen aus lichtdurchlässigem Material dürfen Personen nicht gefährdet werden.