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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Gestalten von Gebäuden und anderen Konstruktionen, um darin Ablagerungen zu vermeiden

Art. 13 VUV

Damit sich gefährliche Stoffe möglichst nicht ablagern können, sind

  • horizontale Oberflächen in schwer zugänglichen Bereichen sowie Ecken, Nischen, tote Winkel und dergleichen zu vermeiden
  • Böden, Wände und Deckflächen glatt und fugenlos auszubilden
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