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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Zugänge und Arbeitsstandorte auf dem Dach

Art. 17 VUV

Zugänge und Arbeitsplätze auf dem Dach müssen gefahrlos benützt werden können. Nötigenfalls müssen Laufstege als Verkehrswege (mehr dazu) angebracht und Sturzstellen mit Abschrankungen oder Geländern (mehr dazu) gesichert sein (siehe Ergänzung: Arbeiten auf Dächern). Durchbruchsichere Dachflächen halten allen Belastungen stand, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können. Beschränkt durchbruchsichere Dachflächen können durch eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begangen werden. Bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern (z.B. Oblichtkonstruktionen, nicht durchbruchsichere Eindeckmaterialien) müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern (siehe Ergänzung: Abschranken).

Complément: Travaux sur les toits et protection des zones présentant des risques de chute
Complément: Délimitation ou positionnement élevé des surfaces de toiture qui ne sont pas prévues pour le passage de personnes
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