Zugänge und Arbeitsstandorte auf dem Dach
Art. 17 VUV
Zugänge und Arbeitsplätze auf dem Dach müssen gefahrlos benützt werden können. Nötigenfalls müssen Laufstege als Verkehrswege (mehr dazu) angebracht und Sturzstellen mit Abschrankungen oder Geländern (mehr dazu) gesichert sein (siehe Ergänzung: Arbeiten auf Dächern). Durchbruchsichere Dachflächen halten allen Belastungen stand, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können. Beschränkt durchbruchsichere Dachflächen können durch eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begangen werden. Bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern (z.B. Oblichtkonstruktionen, nicht durchbruchsichere Eindeckmaterialien) müssen permanente