Schutzziel "Abschrankungen" und "Geländer"
Art. 21 VUV
Personen, Sachen und Fahrzeuge dürfen an Orten mit unterschiedlichem Niveau nicht auf gefahrbringende Weise abstürzen können.
Art. 21 VUV
Personen, Sachen und Fahrzeuge dürfen an Orten mit unterschiedlichem Niveau nicht auf gefahrbringende Weise abstürzen können.