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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Schutzziel "Abschrankungen" und "Geländer"

Art. 21 VUV

Personen, Sachen und Fahrzeuge dürfen an Orten mit unterschiedlichem Niveau nicht auf gefahrbringende Weise abstürzen können.

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