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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Begriff "Abschrankung" und "Geländer"

Art. 21 VUV

Abschrankungen und Geländer im hier gemeinten Sinne verhindern den Absturz von Personen, Sachen und Fahrzeugen durch Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, von nichtumwandeten Treppen (mehr dazu), Podesten, Galerien, Brücken, Laufstegen, Plattformen, hochliegenden Arbeitsplätzen sowie den Sturz in offene Kanäle, Behälter und dergleichen.

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