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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 98 Abs. 1 VUV

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen ist so bemessen, dass daraus mindestens die jährlichen Beiträge bestritten werden können, welche die Versicherer des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu entrichten haben.

Art. 100 Abs. 1 VUV
Der Prämienzuschlag darf von den Versicherern nur für besonders bezeichnete Zwecke verwendet werden, nämlich

  • für Beiträge an die bfu (Art. 98 Abs. 1 VUV),
  • zur Finanzierung eigener Massnahmen oder Massnahmen Dritter zur Verhütung von Nichtberufsunfällen,
  • zur Gewinnung von ausserordentlichen, die Verhütung von Nichtberufsunfällen betreffenden statistischen Daten für die bfu.

Art. 100 Abs. 2 VUV
Die Versicherer müssen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondert abrechnen.

Art. 99 VUV
Der Prämienzuschlag wird in der Regel alle 5 Jahre angepasst. Er wird vom Bundesrat auf Antrag der Versicherer und nach Anhören der interessierten Organisationen festgesetzt.

Der Prämienzuschlag wird mit der Prämie der obligatorischen Versicherung für Nichtberufsunfälle erhoben. Er ist dementsprechend in der Regel vom Arbeitnehmenden zu bezahlen (Art. 91 Abs. 2 UVG).

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