back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 13.07.2023
DE FR IT

Grundsätze

Art. 91 , 92 , 93 , 94 , 95 VUV

Die Kosten der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) muss der Arbeitgeber tragen. Sie werden ihm indirekt belastet als Zuschlag - Prämienzuschlag - zu der Prämie, die er für die obligatorische Versicherung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu bezahlen hat (Art. 87 Abs. 1 UVG).

Die Versicherer erheben den Prämienzuschlag mit der Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und überweisen ihn der Suva, die ihn verwaltet. Sie führt darüber eine gesonderte Rechnung (Art. 87 Abs. 2 UVG).

Die Gelder des Prämienzuschlages sind zweckgebunden. Sie müssen für die Tätigkeit der Durchführungsorgane zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten verwendet werden (Art. 87 Abs. 3 UVG). Welche Kosten aus dem Prämienzuschlag im einzelnen zu decken sind, ist im Art. 91 VUV gesagt.

Der Prämienzuschlag wird vom Bundesrat auf Antrag der EKAS festgelegt. Die Grundlage für die Bemessung des Prämienzuschlages gewinnt die EKAS aus den Budgeteingaben der Durchführungsorgane.

Zurück zum Anfang