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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Ausnahmen

Art. 87 Abs. 1 UVG

Die Arbeitgeber einiger Betriebskategorien müssen keinen oder nur einen reduzierten Prämienzuschlag entrichten. Das hat seinen Grund darin, dass die Durchführungsorgane die Betriebe und Arbeitsplätze dieser Arbeitgeber entweder überhaupt nicht betreuen (z.B. die Anlagen und Ausrüstungen der Armee oder die privaten Flugplätze) oder nur im Hinblick auf die Verhütung von Berufskrankheiten (z.B. die konzessionierten Flugbetriebe). In Fällen, in denen die Durchführungsorgane nur eine reduzierte Aufsicht ausüben, bestehen besondere - meist auch dem Schutz des Publikums dienende - Sicherheits- und Aufsichtsvorschriften.

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