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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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7. Durchführung (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)

Kommt ein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nicht nach und kann er nicht nachweisen,dass er die Schutzziele mit anderen Massnahmen erreicht, verfügt das Durchführungsorgan die erforderlichen Massnahmen gemäss Artikel 11c VUV. Diese ergeben sich unter Berücksichtigung

– der konkreten Verhältnisse im Betrieb
– der getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen
– des Vergleichs mit Lösungen gemäss Punkt 5 (vergleichbare Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösungen)
– des Subsidiärmodells (Anhang 3)

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