Der Arbeitgeber zieht Spezialisten der Arbeitssicherheit bei,
– wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1 auftreten
und
– wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen (vgl. Anhang 4) zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.