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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

Art. 11dbis Abs. 1 VUV

Die Überprüfung der Eignung hat nach den Regeln des Vollzuges der Vorschriften über die Arbeitssicherheit gemäss Art. 60 bis 69 VUV zu erfolgen. Verfügungen müssen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem SECO abgesprochen werden.

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