back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Auskunftspflicht

Art. 11g Abs. 1 VUV

Um einen effizienten Ablauf der Systemkontrolle durch das Durchführungsorgan zu ermöglichen, ist es angezeigt, dass neben der Geschäftsleitung auch der beigezogene ASA sowie der Sicherheitsbeauftragte (SIBE) bzw. der Sicherheitskoordinator oder die Sicherheitskontaktperson (KOPAS) anwesend sind.

Zurück zum Anfang