Fortbildung der Spezialisten
Art. 11d Abs. 3bis VUV
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung (vgl. Art. 1 Abs. 2) sowie Personen mit einem Fachausweis «Spezialistin / Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS)» müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung sind in Art. 7 der Eignungsverordnung umschrieben.