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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Fortbildung der Spezialisten

Art. 11d Abs. 3bis VUV

Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung (vgl. Art. 1 Abs. 2) sowie Personen mit einem Fachausweis «Spezialistin / Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS)» müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung sind in Art. 7 der Eignungsverordnung umschrieben.

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