back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Fortbildung der Spezialisten

Art. 11d Abs. 3bis VUV

Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung (vgl. Art. 1 Abs. 2) sowie Personen mit einem Fachausweis «Spezialistin / Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS)» müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung sind in Art. 7 der Eignungsverordnung umschrieben.

Zurück zum Anfang