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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Befolgung der Richtlinien

Art. 11b Abs. 2 VUV

Im Sinne des neuen Ansatzes der Gesetzgebung haben die Durchführungsorgane von der Vermutung auszugehen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, wenn eine von der EKAS genehmigten Branchen- , Betriebsgruppen- oder Modelllösungen vollumfänglich vom Betrieb umgesetzt worden ist. Die Durchführungsorgane müssen dem Betrieb nachweisen, in welchen Punkten die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

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