Beeinträchtigen der Sicherheit durch Lärm
Art. 34 VUV
Durch Lärm in der Arbeitsumgebung darf die Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.
Auch ein an sich nicht gehörschädigender Lärm kann zu einer Gefährdung führen. Dazu kommt es beispielsweise, wenn eine Arbeit im Hinblick auf die sichere Ausführung besondere Aufmerksamkeit erfordert oder wenn die Sicherheit von der Wahrnehmung akustischer Signale oder der Verständigung durch Sprechen abhängt. In solchen Fällen muss der Lärmpegel durch technische Massnahmen verringert werden.
Gefährdungen können auch auftreten, wenn Personen Geräusche oder Signale nicht hören, weil sie einen Gehörschutz tragen oder Musik hören (siehe dazu Suva-Checkliste 67121)