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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Transport von Hand (Heben und Tragen)

Art. 6, 41 VUV
Art. 25 ArGV3

Grundsatz
Es gilt das Minimierungsgebot: Transporte von Hand sind auf ein Minimum zu beschränken. Lasten sind wenn immer möglich mit Hilfsmitteln zu transportieren und durch geeignete Massnahmen in der Arbeitsorganisation vorzubereiten. Beim Einsatz von Hilfsmitteln soll motorbetriebenen Transportmitteln (Stapler, Krane, Aufzugsanlagen, usw.) den Vorzug gegeben werden, in zweiter Priorität kommen handbetriebene Transporthilfsmittel (Karren, Handgabelhubwagen, Transportplattformwagen, usw.) und erst in dritter Priorität der Einsatz von Traghilfen wie Traggurten, -griffe, Räfe etc.

Die Grundregeln: Hirne bim Lüpfe
Lasten sind wenn immer möglich mit Hilfsmitteln zu transportieren und durch geeignete Massnahmen in der Arbeitsorganisation vorzubereiten:

  • Transportprozesse richtig gestalten:
    • Bei Transporten, die regelmässig ausgeführt werden, sind die einzelnen Ablaufphasen zu analysieren und die notwendigen Massnahmen zu treffen.
    • Bei Transporten, die spontan zu erledigen sind, darf ein kurzer Check (Transportvorbereitung – Transportarbeit – Arbeitsabschluss) nie fehlen.
  • Lastgewichte begrenzen:
    • Höchstgewichte festlegen.
    • Last nach Möglichkeit aufteilen.
    • Lasten zu zweit tragen.
  • Transportwege:
    • Transportwege freihalten (keine Stolper- und Ausrutschgefahren, keine Hindernisse).
    • Gute Beleuchtung.
    • Keine Abkürzungen wählen, Treppen meiden.
  • Personal:
    • Geeignete Personen einsetzen (körperliche Konstitution, Qualifikation).
    • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Analyse der Arbeitsabläufe und Planung von Massnahmen miteinbeziehen.
    • Personal richtig ausbilden.
    • Richtiges Verhalten bei der täglichen Arbeit durchsetzen, auch wenn‘s pressiert.
    • Pausen und Tätigkeitswechsel einplanen.
    • Die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel müssen verwendet werden.
  • Persönliche Schutzausrüstungen (PSA):
    • Bei Gefahr von Hand- und Fussverletzungen sind Handschuhe und Sicherheitsschuhe zu tragen

Zumutbare Lastgewichte
Das Gewicht der Last ist nur ein Teil von vielen Einflussfaktoren, welche zusammen die Belastung durch den Transportprozess ausmachen. Weitere Informationen sind zu finden unter: https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/koerperliche-belastungen.

Gemäss Liste der "Grenzwerte am Arbeitsplatz", Kapitel 4 (siehe Ergänzung und Publikation 1903) sind die Richtwerte für zumutbare Lastgewichte 25 kg für Männer und 15 kg für Frauen. Diese Werte gelten gleichermassen als Anzieh- oder Anstossgewichte von Gegenständen auf Rollen (Zieh- und Stosskräfte können annäherungsweise mit einer Federwaage in Kilogramm ermittelt werden).

Bei regelmassigem Heben und Tragen (respektive Manipulationen) ist ab Lasten von 12 kg für Männer und 7 kg für Frauen eine Gefährdungsermittlung vorzunehmen.

Methoden zur Gefährdungsermittlung
Eine erste Einschätzung einer Situation kann mit Hilfe der Checkliste 67199.d: «Clever mit Lasten umgehen» vorgenommen werden (siehe Ergänzung und Publikation 67199.d).

Für eine vertiefte Beurteilung eignen sich folgende Beurteilungshilfen:

  • Beurteilung der körperlichen Belastung: Heben und Tragen (siehe Ergänzung und Publikation 88190.d)
  • Beurteilung der körperlichen Belastung: Stossen und Ziehen von Gegenständen auf Rollen (siehe Ergänzung und 88293.d)
Ergänzung: Beurteilung der körperlichen Belastung
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