Grundsätzliches Schutzziel beim Personentransport
Art. 42 VUV
Verhindern, dass Personen beim Transport umstürzen, herabstürzen, abrutschen oder gequetscht werden können.
Art. 42 VUV
Verhindern, dass Personen beim Transport umstürzen, herabstürzen, abrutschen oder gequetscht werden können.