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für Arbeitssicherheit EKAS
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Lagern von Stück- und Schüttgütern

Art. 41 VUV

Die zulässige Belastung von Böden, Gestellen usw. darf nicht überschritten werden (mehr dazu).

Verkehrswege dürfen nicht als Lagerfläche benützt werden. Lagerflächen sollen am Boden deutlich und dauerhaft markiert sein.

Neben den grundsätzlichen (siehe Ergänzung) sind besondere (siehe Ergänzung) Bestimmungen über das Lagern von Gütern in verschiedenen Vorschriften und Regeln enthalten.

Ergänzung: Grundsätzliche Bestimmungen über das Lagern
Ergänzung: Besondere Bestimmungen über das Lagern
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