Lagern von Stück- und Schüttgütern
Art. 41 VUV
Die zulässige Belastung von Böden, Gestellen usw. darf nicht überschritten werden (mehr dazu).
Verkehrswege dürfen nicht als Lagerfläche benützt werden. Lagerflächen sollen am Boden deutlich und dauerhaft markiert sein.
Neben den grundsätzlichen (siehe Ergänzung) sind besondere (siehe Ergänzung) Bestimmungen über das Lagern von Gütern in verschiedenen Vorschriften und Regeln enthalten.