Anleitung der Arbeitnehmenden über das Verhalten bei Bränden
Art. 40 Abs. 2 VUV
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden in angemessenen Zeitabständen über ihr Verhalten anzuleiten und zwar bezüglich
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der Meldepflicht bei der Entdeckung eines Brandes,
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der Evakuation der gefährdeten Personen,
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der Rettungs- und Löschmassnahmen.
Die erforderlichen organisatorischen Massnahmen sind aufgrund der Wegleitungen für Feuerpolizeivorschriften der "Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen" (VKF: siehe Ergänzung) in Zusammenarbeit mit der zuständigen Feuerpolizeibehörde (siehe Ergänzung) sicherzustellen.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden in angemessenen Zeitabständen über die einzuhaltenden Vorsichtsmassnahmen zu orientieren. Massgebend sind die Wegleitungen für Feuerpolizeivorschriften der "Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen" (VKF: siehe Ergänzung).
Die Anleitung bzw. Orientierung der Arbeitnehmenden hat in der Regel während der Arbeitszeit zu erfolgen. Sie kann ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden, wenn besondere Betriebsverhältnisse dies erfordern.
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