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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Grundsätzliches Schutzziel

Art. 5 und 38 VUV

Bei jeder Arbeit sind die hierfür geeigneten Arbeitskleider zu tragen.

Durch das Tragen und Benutzen von PSA ist zu verhindern, dass Personen durch Risiken, die nicht durch Schutzeinrichtungen oder durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, verletzt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Europäische Regeln zum Tragen von PSA
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