Hilfsmittel und Sicherheitsmassnahmen für aussergewöhnliche Zugänglichkeit
Art. 27 VUV
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Arbeitsmittel (Ziff. 7)
Für selten durchzuführende Arbeiten (z.B. einmal monatlich), für unvorhergesehene Arbeiten (wie Reparaturen) sowie für Arbeiten, zu deren Durchführung der Stand der Technik oder die Verhältnisse keine konventionelle Zugänglichkeit ermöglichen, können Hilfsmittel eingesetzt werden wie Arbeitshebebühnen (siehe Ergänzung), mobile Leitern, Anstelleitern (siehe Ergänzung), Gerüste und Rollgerüste (siehe Ergänzung).
Zum sicheren Durchführen der vorgesehenen Arbeiten können auch Sicherheitsmassnahmen getroffen werden wie das Anbringen von Fangnetzen, Schutzwänden oder Schutzgerüsten (siehe Ergänzung), das Anseilen der gefährdeten Personen.