Erfordernis der Zugänglichkeit
Art. 27 VUV
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Arbeitsmittel (Ziff. 7)
Zugänglichkeit ist für den
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den Schalteinrichtungen
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den Steuerorganen
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den Regelorganen
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den Orten, wo ohne Unterbrechung des Normalbetriebes Materialien, Stoffe, Werkzeuge oder dergleichen von Hand aufgegeben oder abgenommen werden können
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den Orten, wo Kontrollen oder Wartungen während des Normalbetriebes vorzunehmen sind
Zugänglichkeit ist für die übrigen Betriebszustände, unter Einhaltung der ergonomischen Grundsätze (siehe Ergänzung), überall dort zu gewährleisten, wo Eingriffe notwendig sind um z.B.
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das Arbeitsmittel für den Normalbetrieb vorzubereiten (Einrichten, Testlauf, Aufgeben oder Abnehmen von Materialien, Stoffen, Teilen, Werkzeugen)
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im Normalbetrieb am Arbeitsmittel aufgetretene Störungen zu beheben
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Abfälle und Verunreinigungen entfernen zu können
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die
Instandhaltung zu gewährleisten