Gefahrlose Reinigungsmöglichkeit von Arbeitsmitteln
Art. 26 VUV
Um Arbeitsmittel leicht und gefahrlos reinigen zu können, soll beachtet werden, dass
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zu reinigenden Teile zugänglich sind (Zugänglichkeit: mehr dazu)
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gefährliche Betriebszustände nicht ausgelöst werden können (Sicherheitsabschalteinrichtungen: mehr dazu)
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sich gefahrbringende Energien sicher abtrennen lassen (Abtrenneinrichtung)
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benachbarte Gefahrenstellen im Reinigungsbereich verdeckt bzw. gesichert sind
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die zu reinigenden Teile reinigungsfreundlich ausgebildet sind (glatte fugenlose Fläche, Rundungen statt Ecken, keine scharfen Kanten, Farbanstrich)
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Flüssigkeiten, Späne, Abfälle ausserhalb des Gefahrenbereiches gesammelt werden
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wo nötig Auffangwannen vorhanden sind.
MRL 2006/42/EG
Ziffer 1.6.5 Reinigung innen liegender Maschinenteile
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Reinigung innen liegender Maschinenteile, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, möglich ist, ohne dass ein Einstieg in die Maschine erforderlich ist. Ebenso müssen diese Stoffe und Zubereitungen, falls erforderlich von aussen abgelassen werden können. Lässt sich das Einsteigen in die Maschine nicht vermeiden, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass eine einfache Reinigung möglich ist.