back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Periodische Kontrolle von Flüssiggasanlagen

Art. 32c Abs. 4 VUV

Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.

Vorgaben wie und in welcher Periodizität Kontrollen durchgeführt werden müssen, sind im Kapitel 16 der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) aufgeführt.

Ergänzung: Flüssiggasanlagen
Zurück zum Anfang