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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Andere Sicherheitsmassnahmen

Art. 32 VUV

Feuerungsanlagen und Kamine müssen gefahrlos gereinigt und instand gehalten werden können. Das erfordert,

  • dass der Zugang zu Kaminen gefahrlos begehbar ist
  • dass der Raum, in dem sich die Feuerungsanlage befindet, entlüftet werden kann
  • dass begehbare Kamine und Verbindungskanäle - Füchse - durch Lüften von gesundheitsgefährdenden Gasen frei gemacht werden können
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