9.4 Abschaltvorgänge (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 30 VUV Steuer- und Schalteinrichtungen
4 Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.
Einrichtungen zum Auslösen von notwendigen Abschaltvorgängen können sein:
- Hauptschalter, mit denen das gesamte Arbeitsmittel abgeschaltet werden kann.
- Sicherheitsschalter, mit denen an jedem betroffenen Arbeitsplatz das gesamte Arbeitsmittel oder bestimmte Teile davon so abgeschaltet werden können, dass kein gefahrbringender Zustand entstehen kann (z.B. durch unerwartetes Anlaufen von Antrieben).
- Verriegelungseinrichtungen von Schutzeinrichtungen, die gefahrbringende Funktionen des Arbeitsmittels verhindern oder unterbrechen, wenn die von diesen Einrichtungen überwachten Sicherheitsfunktionen nicht oder nicht mehr gewährleistet sind.
- Notschalteinrichtungen, die entsprechend den vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen wirken, so dass diese Gefährdungen so schnell wie nötig beseitigt werden.
An solche Einrichtungen sind folgende Sicherheitsanforderungen zu stellen:
- Die Befehle für das Auslösen von Abschaltvorgängen müssen denjenigen für das Auslösen von Einschaltvorgängen übergeordnet sein.
- Die durch die Notschalteinrichtung ausgelösten Vorgänge dürfen nicht ihrerseits zu Gefährdungen führen.