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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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9.4 Abschaltvorgänge (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 30 VUV Steuer- und Schalteinrichtungen

4 Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.


Einrichtungen zum Auslösen von notwendigen Abschaltvorgängen können sein:

  • Hauptschalter, mit denen das gesamte Arbeitsmittel abgeschaltet werden kann.
  • Sicherheitsschalter, mit denen an jedem betroffenen Arbeitsplatz das gesamte Arbeitsmittel oder bestimmte Teile davon so abgeschaltet werden können, dass kein gefahrbringender Zustand entstehen kann (z.B. durch unerwartetes Anlaufen von Antrieben).
  • Verriegelungseinrichtungen von Schutzeinrichtungen, die gefahrbringende Funktionen des Arbeitsmittels verhindern oder unterbrechen, wenn die von diesen Einrichtungen überwachten Sicherheitsfunktionen nicht oder nicht mehr gewährleistet sind.
  • Notschalteinrichtungen, die entsprechend den vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen wirken, so dass diese Gefährdungen so schnell wie nötig beseitigt werden.

An solche Einrichtungen sind folgende Sicherheitsanforderungen zu stellen:

  • Die Befehle für das Auslösen von Abschaltvorgängen müssen denjenigen für das Auslösen von Einschaltvorgängen übergeordnet sein.
  • Die durch die Notschalteinrichtung ausgelösten Vorgänge dürfen nicht ihrerseits zu Gefährdungen führen.
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