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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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8.5 Schutz vor Gefährdung wegen ungeeigneter Beleuchtung (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 35 VUV Beleuchtung

1 Die Arbeitsplätze, Räumlichkeiten und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. 

2 Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein.


Die Anforderungen bezüglich Beleuchtung von Arbeitsplätzen und -standorten an und in Arbeitsmitteln sind erfüllt, wenn:

  • dort, wo die natürliche Beleuchtung nicht ausreicht, diese durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt wird
  • dort, wo sicherheitsrelevante Tätigkeiten auch bei Ausfall der Normalbeleuchtung auszuführen sind, eine Notbeleuchtung vorhanden ist
  • der Arbeitsbereich blendfrei beleuchtet ist
  • grosse Helligkeitskontraste vermieden werden
  • das Farbspektrum der Beleuchtung der Sehaufgabe angepasst ist (z.B. sicheres Erkennen der Farbe von Elektrodrähten)
  • Störeffekte durch Flackern oder stroboskopische Wirkung vermieden werden.
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