6.1 Instandhalten gemäss den Angaben des Hersteller (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 32b VUV Instandhaltung von Arbeitsmitteln
1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
Art. 37 VUV Instandhaltung und Abfallbeseitigung
2 Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
Zur Instandhaltung gehören:
- Inspektion (Messen, Prüfen, Erfassen)
Feststellen des Ist-Zustandes und Vergleich mit dem Soll-Zustand - Wartung (Reinigung und Pflege)
Treffen von Massnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes - Instandsetzung (Austauschen, Ausbessern)
Wiederherstellen des Soll-Zustandes
Die für die Instandhaltung erforderlichen Angaben sind den zum Arbeitsmittel gehörenden Anleitungen (Instandhaltungsanleitungen) des Herstellers zu entnehmen.
Die Instandhaltung ist nach den Regeln der Technik so durchzuführen, dass der sichere Zustand erhalten bleibt.
Die Instandhaltung muss von entsprechend instruierten oder ausgebildeten Personen durchgeführt werden.
Aus der Dokumentation zur erfolgten Instandhaltung muss mindestens ersichtlich sein: Wer, was, wann in Stand gehalten hat.