Unterlassung der Untersuchung
Art. 77 VUV
Mit der Unterstellung nach Art. 70 VUV werden die Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva zu melden. Nach erfolgter Prüfung und erhaltener Antwort müssen die Arbeitgeber fristgerecht die Eintrittsuntersuchung (mehr dazu) und später, zum festgesetzten Zeitpunkt, die Kontrolluntersuchung (mehr dazu) veranlassen.
Werden Eintritts- oder Kontrolluntersuchungen nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer so lange nicht in den der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellten Bereichen und Tätigkeiten eingesetzt werden, bis die Untersuchung durchgeführt ist und die Suva zur Eignungsfrage (mehr dazu) Stellung genommen hat.
Personen, welche für die Tätigkeit unter Druckluft (mehr dazu) vorgesehen sind, dürfen Arbeiten unter erhöhtem Druck in keinem Falle aufnehmen, bevor ein gültiger Eignungsentscheid vorliegt.
Die Suva verlangt bei Hitzearbeiten im Untertagbau (siehe Ergänzung) ebenfalls eine Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit.